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Gentechnik-Vorsorgegesetze der österreichischen Bundesländer

2. März 2005, 11h 51

Die österreichische Landwirtschaft ist derzeit noch gentechnikfrei. Das kann sich allerdings schlagartig ändern. Die EU-Kommission hat am 8. September 2004 die Aufnahme von 17 gentechnisch veränderten Maissorten der Linie MON 810 in den EU-Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten beschlossen. Damit könnte dieser Mais theoretisch in allen EU-Mitgliedsstaaten angebaut werden. In Österreich besteht ein Verbot für das Inverkehrbringen von MON 810, das jedoch von der EU nicht akzeptiert wird.

Einige österreichische Bundesländer haben deshalb gesetzliche Initiativen zur Sicherung der gentechnikfreien Landwirtschaft ergriffen. In Kärnten und in Salzburg gibt es bereits rechtskräftige Gentechnik-Vorsorgegesetze, die auch international Beachtung fanden. Aus einer Reihe anderer Bundesländer liegen Gesetzesentwürfe vor.

O.Ö Gentechnik-Verbotgesetz von EU abgelehnt
Das Land Oberösterreich hat auf Basis der Studie „GVO freie Bewirtschaftungsgebiete: Konzeption und Analyse von Szenarien und Umsetzungsschritten“ (Müller, 2002) im Herbst 2002 einen Entwurf für ein oberösterreichisches Gentechnik- Verbotsgesetz vorgelegt. Der Gesetzesentwurf enthält ein Verbot für Gentechnik im Pflanzenbau und in der Tierzucht. Entsprechend des Europäischen Gemeinschaftsvertrags wurde der Entwurf bei der Europäischen Kommission angezeigt, von dieser aber unter Berufung auf ein Gutachten der EFSA (European Food Safety Authority) abgelehnt. Oberösterreich brachte deshalb im November 2003 gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof ein. Nach der nunmehr für 17. März 2005 angesetzten mündlichen Verhandlung ist in den nächsten Monaten mit einer Entscheidung zu rechnen.

Gentechnik-Vorsorgegesetze in Salzburg und Kärnten
Am 1. Oktober 2004 trat das Salzburger Gentechnik-Vorsorgegesetz in Kraft. Damit war Salzburg das erste österreichische Bundesland mit einem rechtskräftigen Gesetz zur Koexistenz. Das Salzburger Gentechnik-Vorsorgegesetz sieht - anders als der Gesetzesentwurf aus Oberösterreich - kein generelles Verbot, sondern eine Bewilligungspflicht für das Ausbringen von GVO vor. Für Natura2000-Gebiete ist ein besonderer Schutz vorgeschrieben. Hier kann die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn das Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele wesentlichen Bestandteilen durch die Ausbringung nicht beeinträchtigt wird. In dem Gesetz ist außerdem die Möglichkeit vorgesehen, die Bewilligung unter der Bedingung zu erteilen, dass die Berechtigung erst bei nachweislichem Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung ausgeübt werden darf. Sollte der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich sein, kann die Behörde auch eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.

Das Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz ist seit 1. Februar 2005 in Kraft. Laut dem Gesetz ist der Anbau von GVO anzeigepflichtig: Drei Monate vor der beabsichtigten Ausbringung ist diese schriftlich der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung kann das Ausbringen von GVO untersagen, wenn die Gefahr der Verunreinigung von benachbarten Grundstücken besteht. Dieses Verbot muss sie jedoch innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige aussprechen, ansonsten gilt die beabsichtigte GVO-Nutzung als genehmigt. Der Anbau von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen in Schutzgebieten und in ökologisch sensiblen Lebensräumen wie Mooren und Auwäldern ist nur dann erlaubt, wenn dadurch die wildlebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. deren Lebensräume und die Schutzziele von Natura2000-Gebieten nicht beeinträchtigt werden. GVO-Anbauer müssen die Eigentümer angrenzender Grundstücke nachweislich über die beabsichtigte Nutzung informieren und diese Informationen außerdem in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie im Fachblatt der Kärntner Landwirtschaftskammer bekannt geben. Mit dem Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz wird auch das Kärntner Landwirtschaftsgesetz dahingehend geändert, dass gentechnikfreie Bewirtschaftungszonen besonders gefördert werden können.

Wien
In Wien wurde am 25. November wurde per Initiativ-Antrag aller vier Landtagsfraktionen ein Entwurf für ein Gentechnik-Vorsorgegesetz im Landtag eingebracht. Der Entwurf wurde an die Kommission notifiziert. Die Stillhaltefrist läuft am 21. März ab.
Der Wiener Gesetzesvorschlag basiert auf dem Salzburger Gentechnik-Vorsorgegesetz und enthält ähnlich wie dieses unter anderem eine behördliche Bewilligungspflicht für das Ausbringen von GVO, eine Information der Öffentlichkeit, die Führung eines Gentechnik-Buches und allgemeine Bestimmungen zur Koexistenz. Vorgeschrieben werden Vorsichtsmaßnahmen, die eine Verunreinigung anderer Flächen durch die gentechnisch veränderte Saat verhindern sollen. Dazu gehören Sicherheitsabstände und Pufferzonen, die Anlage von Pollenbarrieren oder der Zwang zur sorgfältigen Handhabung des Saatguts. In Europaschutzgebieten ist laut Gesetzesentwurf eine Bewilligung nur dann zulässig, wenn das betreffende Schutzgebiet durch das Ausbringen eines GVO nicht in seinem Erhaltungsziel beeinträchtigt ist.
Außerdem führen die Stadt Wien und die Wiener Landwirtschaftskammer Gespräche über einen freiwilligen Gentechnik-Verzicht der Wiener Obst-, Gemüse- und Weinbauern.

Niederösterreich
Die niederösterreichisches Landesregierung hat Ende Dezember 2004 ein Gentechnik-Vorsorgegesetz in Begutachtung gegeben, das sich ebenfalls am Salzburger Modell orientiert. Die Begutachtungsfrist endete Anfang Februar 2005. Der Entwurf wurde am 21. Jänner nach Brüssel an die Europäische Kommission notifiziert, die dreimonatige Stillhaltefrist endet somit am 21. April 2005.
Das NÖ-Gentechnik-Vorsorgegesetz ist – im Unterschied zu den aus anderen Bundesländern vorliegenden Gesetzen bzw. Gesetzesentwürfen - auf fünf Jahre befristet. Ein allfälliger Anbau von gentechnisch veränderten Substanzen wird von umfangreichen Auflagen begleitet. Ein wesentlicher Punkt dabei ist die verpflichtende Information der Öffentlichkeit über ein solches Vorhaben. Der Anbau soll nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig sein.

Burgenland
Im Burgenland ist das Begutachtungsverfahren für ein burgenländisches Gentechnik-Vorsorgegesetz bereits abgeschlossen. Der an das Salzburger Gentechnik-Vorsorgegesetz angelehnte Entwurf wurde Mitte November 2004 an die Kommission notifiziert. Die Stillhaltefrist endete ursprünglich am 11. Februar 2005, die EU-Kommission hat aber in einigen Punkten Bedenken angemeldet. Wegen der umfangreichen Stellungnahme aus Brüssel verlängert sich die Stillhaltefrist bis 11. Mai. Unter anderem sind Entschädigungen aus einem durch Landesmittel finanzierten Fonds vorgesehen, wenn der Verursacher von GVO-Verunreinigungen nicht festgestellt werden kann.

Steiermark
Der Landtag der Steiermark hat bereits am 15. April 1997 die Landesregierung in einem 5 Parteien-Beschluss aufgefordert, das Bundesland zur Gentechnik-freien Zone zu erheben. Der Initiativ-Antrag wurde durch die Landesregierung überarbeitet und wird derzeit in einem Unterausschuss des Landtages behandelt. Der Gesetzesentwurf orientiert sich am Salzburger Gentechnik-Vorsorgegesetz und enthält ebenso eine Bewilligungspflicht für den GVO-Anbau. Die Notifikation an die Kommission ist noch nicht erfolgt, das Inkrafttreten ist dennoch für das Frühjahr 2005 geplant.

Tirol
Derzeit liegt der Entwurf eines Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes im Landtag. Das Begutachtungsverfahren für das am Kärntner Modell ausgerichtete Gesetz ist bereits abgeschlossen. Es soll Anfang Juli 2005 in Kraft treten.

Vorarlberg
In Vorarlberg ist kein eigenes Gentechnik-Vorsorgegesetz geplant. Das Vorarlberger Naturschutzgesetz enthält jedoch die Möglichkeit, den Anbau von GVO zu verbieten, wenn eine Beeinträchtigung der Umwelt zu befürchten ist.

Downloads

>> Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz (pdf-Datei, 360 KB)

>> Salzburger Gentechnik-Vorsorgegesetz (df-Datei, 88 KB)

>> Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (pdf-Datei, 236 KB)


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