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3. Dezember 2002, 18h 23
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Nach langen Verhandlungen haben am 28. November 2002 die EU-Agrarminister bei den Beratungen zur geplanten EU-Verordnung über gentechnisch veränderte Futter- und Lebensmittel (Kommissionsvorschlag KOM/2001/425) zu einer grundsätzlichen politischen Einigung gefunden. Gegenüber den geltenden Kennzeichnungsregeln sieht der mehrheitlich beschlossene Kompromiss die Kennzeichnung folgender Produkte vor:
- alle Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob genetisch veränderte DNA oder Eiweiss im Endprodukt nachgewiesen werden können.
- alle genetisch veränderten Futtermittel.
Details der Einigung
Abkehr vom Nachweisprinzip
In der EU wurde 1997 mit der Novel Food Verordnung die Kennzeichnung genetisch veränderter Lebensmittel eingeführt. Das geltende Prinzip basiert auf der Nachweisbarkeit der genetischen Veränderung. Lebensmittel, die aus GVO bestehen oder diese enthalten, müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lebensmittel, die aus GVO hergestellt wurden, jedoch nur dann, wenn DNA oder Protein aus der gentechnischen Veränderung im Endprodukt nachweisbar sind. Dies ist etwa bei Mehl aus genetisch verändertem Mais der Fall. Die derzeitigen Bestimmungen greifen aber nicht bei stark verarbeiteten Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten wie hochraffiniertes Soja- oder Maisöl. Der neue Vorschlag dehnt die Kennzeichnungspflicht auch auf derartige Produkte aus. Kennzeichnungsfrei bleiben jedoch weiterhin Lebensmittel wie Fleisch, Milch oder Eier, wenn die Tiere mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden.
Kennzeichnungsgrenzwert für GVO-Verunreinigungen in konventionellen Lebensmitteln
Durch den weltweiten Anbau genetisch veränderter Nutzpflanzen stellt sich zunehmend das Problem der Verunreinigung von Lebens- und Futtermitteln mit Spuren von GVO. Diese Spuren können bei Anbau, Ernte, Transport und Verarbeitung entstehen. Die Kommission hatte für derartige Verunreinigungen eine Toleranzschwelle von 1 Prozent vorgeschlagen. Eine ähnliche Regelung gilt bereits für zugelassenen genetisch veränderten Mais und Soja. Der EU-Agrarministerrat einigte nun sich auf einen Grenzwert von 0,9 Prozent.
Kennzeichnung von Beimischungen nicht in der EU zugelassener GVO
Im Moment existiert kein Schwellenwert für Beimischungen von nicht in der EU zugelassenem gentechnisch veränderten Material in Lebens- und Futtermitteln. Die Kommission hatte eine Toleranzschwelle von 1 Prozent vorgeschlagen, wenn für das Material eine positive wissenschaftliche Sicherheitsbewertung vorliegt und die technische Unvermeidbarkeit der Beimischung nachgewiesen werden kann. Bei Überschreitungen dieses Grenzwerts sollte das Produkte nicht auf den Markt kommen. Die EU-Agrarminister haben in ihrem Kompromiss den Toleranzwert auf 0,5 Prozent gesenkt und die Anwendung auf 3 Jahre begrenzt.
Futtermittel
Die Übereinkunft führt zum ersten Mal für Futtermittel die selben strengen Kennzeichnungsregeln ein wie für Gentech-Lebensmittel. Gegenwärtig gibt es keine Kennzeichnungpflichten für Futtermittel, die aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt werden. Weit verbreitet sind zum Beispiel bereits Eiweiss-Futtermittel, die gentechnisch modifizierte Soja enthalten.
Verordnung noch nicht in Kraft
Vor dem Inkrafttreten der geplanten Verordnung muss sich allerdings das Europäische Parlament noch einmal mit dem Kommissionsvorschlag befassen. Wenn die EU-Parlamentarier den Kompromiss der Agrarminister ablehnen, muss der Verordnungsvorschlag in ein langwieriges Vermittlungsverfahren zwischen Parlament und Ministerrat. In der Frage der Grenzwerte hat das Parlament bereits im vergangenen Sommer für einen Schwellenwert von 0,5 Prozent votiert.
Info:
>> EU-Agrarminister einigen sich auf Kennzeichnung von Gentechnik-Lebensmitteln
Link:
>> Europäische Union Online
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