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11. Juli 2006, 17h 12
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Das WTO-Schiedsgericht im Gentechnik-Disput zwischen der USA und der EU hat am 7. Februar den Streitparteien einen ersten Zwischenbericht übermittelt. Darin wird in einigen Punkten der USA recht gegeben.
Die USA haben gemeinsam mit Kanada und Argentinien im Jahr 2003 die Europäische Union wegen des zwischen 1998 und Frühjahr 2004 bestehenden Zulassungsstopps für gentechnisch veränderte Lebensmittel bei der Welthandelsorganisation WTO geklagt. Weiters warfen die Klägerstaaten der EU vor, die Zulassung einiger GV-Produkte ungerechtfertigt verzögert zu haben. Der dritte Punkt in der Klage waren die von fünf EU-Ländern - Österreich, Deutschland, Luxemburg, Frankreich und Griechenland - verhängten Importverbote für bestimmte gentechnisch veränderte Maissorten.
Bei der WTO wurde für den Streitfall eine eigene Kommission eingerichtet. Dieses Schiedsgericht übergab am 7. Februar den Streitparteien einen lang erwarteten Zwischenbericht. Der mehrere hundert Seiten umfassende Bericht ist vorerst vertraulich. Ein abschließendes Urteil mit einer genauen Begründung des Schiedsspruchs soll erst in den kommenden Monaten verkündet werden. Da die Parteien dagegen Einspruch erheben können, könnte sich der Streit noch mindestens bis zum Ende des Jahres hinziehen.
Nationale Importverbote WTO-unzulässig
Eine Zusammenfassung der WTO-Schlussfolgerungen gelangte über die Nichtregierungsorganisationen „Institute for Agriculture and Trade Policy“ (IATP), „Friends of the Earth“(FOE) und Greenpeace in die Öffentlichkeit. Nach den darin enthaltenen Informationen gibt das WTO-Schiedsgericht den klagenden Parteien teilweise recht. Demnach wurden die nationalen Schutzmaßnahmen einiger EU-Staaten als unerlaubte Handelsbarrieren verurteilt. Außerdem habe die EU mit einem „De-facto-Moratorium“ zwischen 1998 und 2003 WTO-Regelungen verletzt. Bei einer Reihe von GVO-Produkten habe das Zulassungsverfahren übermäßig lange gedauert.
Die EU-Regelungen und GVO-Zulassungsbestimmungen selbst wurden aber nicht beanstandet. Das Schiedsgericht bezieht sich hier allerdings zum Teil auf Gesetzestexte, die mittlerweile durch andere ersetzt wurden („Novel-Food-Verordnung“ 258/97, „alte“ Freisetzungsrichtlinie 90/220).
Freier Handel versus Vorsorgeprinzip
Die USA argumentierte in dem Streitverfahren, dass die Europäische Union mit ihrer GVO-Politik gegen WTO-Regeln verstoße und den freien Handel einschränke. Damit schade sie der exportorientierten Landwirtschaft der klagenden Länder, weil viele gentechnisch veränderte Produkte vom europäischen Markt ausgeschlossen bleiben.
Die EU beruft sich gegenüber der WTO auf das „Vorsorgeprinzip“ und auf die Einzelfallprüfung. Jeder GVO müsse dementsprechend vor der Zulassung auf mögliche Risiken für die Umwelt, menschliche und tierische Gesundheit untersucht werden. Außerdem seien neue EU-Regelungen für die Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Gentech-Produkten geschaffen worden, auf deren Basis seit 2004 wieder neue GVO zugelassen worden sind.
Importverbote: Kommission wird auf Aufhebung drängen
Die nationalen Importverbote – im Falle Österreichs zum Beispiel für die Maissorten T25, MON810 und Bt176 – sind aber weiterhin aufrecht, nachdem ein Kommissionsantrag zur deren Aufhebung beim Umweltministerrat vom 24. Juni 2006 überraschend abgelehnt worden war.
Der WTO-Schiedsspruch hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die einzelstaatlichen Einfuhrverbote. Allerdings wird nun die EU-Kommission wieder verstärkt auf ihre Aufhebung drängen. Derzeit lässt die Kommission von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Begründungen der einzelnen Mitgliedstaaten für die Verbote prüfen. Die Stellungnahme der EFSA wird noch Ende Februar erwartet. Danach will die Kommission im Ministerrat einen neuen Antrag zur Aufhebung der Importverbote einbringen.
Links:
>> Friends of the Earth Europe
>> Greenpeace
>> Institute for Agriculture and Trade Policy
Downloads:
>> Memo der EU-Kommission zu den GVO-Regelungen der EU und dem WTO-Verfahren (pdf-Datei, 73 KB)
>> "Conclusions and Recommendations" des WTO-Schiedsgerichtes (pdf-Datei, 788 KB, in Englisch)
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