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11. Juli 2006, 17h 12
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Unter österreichischer EU-Ratspräsidentschaft veranstaltet die EU-Kommission vom 4. bis 6. April 2006 in Wien eine Konferenz mit dem Titel "Freedom of Choice - Co-existence of genetically modified, conventional and organic crops". Ziel der seit einem knappen Jahr angekündigten Konferenz ist es, die Weichen für eine EU-Richtlinie zur Koexistenz zu stellen, die das Nebeneinander einer Landwirtschaft mit und ohne Gentechnik regelt.
Die Umweltorganisation GLOBAL 2000 fordert im Vorfeld der EU-Koexistenz-Konferenz umfassende Schutzregeln für die gentechnikfreie Landwirtschaft und legt dazu ein 10-Punkte-Programm vor:
- Koexistenz darf nicht Kontamination bedeuten. Ziel einer jeden Gesetzgebung zur Koexistenz muss die Sicherung einer garantiert gentechnikfreien Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion sein. Das heißt: Diejenigen, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) einsetzen, müssen eine Null-Kontamination anstreben, Koexistenzmaßnahmen müssen so ausgestaltet werden, dass gentechnische Verunreinigungen die absolute Ausnahme bleiben. Gänzlich unakzeptabel ist die Setzung eines Schwellenwertes von 0,9 Prozent zulässiger Verunreinigung für Ernteprodukte, wie ihn die im Auftrag der EU-Kommission am 24. 2. 2006 veröffentlichten „New case studies on the coexistence of GM and non-GM crops in European agriculture” des “Institute for Prospective Technological Studies” ins Feld führen. Denn: Zum einen gilt der Schwellenwert von 0,9 Prozent nach EU-Recht nur für zufällige und technisch nicht vermeidbare Verunreinigungen (systematisch auftretende und technisch vermeidbare Verunreinigungen führen deshalb zur Kennzeichnungspflicht auch unter dem Wert von 0,9 Prozent), zum anderen bezieht er sich allein auf Lebens-und Futtermittel und nicht auf Ernteprodukte.
- Wahlfreiheit darf nicht auf die Wahl zwischen mehr oder weniger gentechnisch verunreinigten Lebensmitteln hinauslaufen. Voraussetzung dafür, dass VerbraucherInnen sich auch in Zukunft noch garantiert gentechnikfrei ernähren können, ist eine Landwirtschaft, die vor GVO-Einträgen geschützt wird. Ziel der Koexistenzgesetzgebung muss sein, gentechnische Verunreinigungen auszuschließen, nicht, sie über Schwellenwerte vermeintlich unsichtbar zu machen
- Koexistenz muss die gesamte Produktionskette vom Acker bis zum Teller umfassen. Koexistenz darf nicht am Ackerrand enden. Koexistenzmaßnahmen sind vielmehr für die gesamte Produktionskette zu treffen: von der Saatguterzeugung über den Anbau bis zur gemeinsamen Maschinennutzung von Landwirten bei Aussaat und Ernte sowie für Lagerung, Transport und Verarbeitung.
- Die Verantwortung für die Durchführung der Koexistenzmaßnahmen liegt bei denjenigen, die mit dem Einsatz von GVO Geld erwirtschaften wollen. Nach dem Verursacherprinzip müssen Saatguterzeuger, Landwirte und Futtermittelhändler, die GVO einsetzen, dafür Sorge tragen, die gentechnikfreie Produktion nicht zu beeinträchtigen.
- Durch GVO verursachte ökonomische und ökologische Schäden müssen von den Verursachern getragen werden. Gentech-Landwirte und Erzeuger bzw. Inverkehrbinger genveränderten Saatguts müssen für durch ihre Produkte entstandene Schäden aufkommen.
- Koexistenz setzt Transparenz voraus. Über ein öffentlich frei zugängliches Standortregister müssen Landwirte und Imker über die genaue Lage des Anbau- oder des Freisetzungsortes informiert werden, außerdem über die Bezeichnung des GVO, seine Eigenschaften, seinen Erkennungsmarker und die Größe der GVO-Fläche. Zudem ist eine aktive Informationspflicht des GVO-anbauenden Landwirts gegenüber seinen Nachbarn zu festzuschreiben. Dazu gehören auch alle Imker.
- Wenn sich Koexistenz für bestimmte Kulturen als unmöglich erweist, muss der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen abgebrochen werden. Bisher ist Koexistenz ein bloßes Konzept, das den Praxistest noch nicht bestanden hat und ihn womöglich auch nicht besteht. Deshalb muss das Gesetz über klare Abbruchkriterien definieren, wann einem GVO die Genehmigung zum Inverkehrbringen zu entziehen ist. Um die Koexistenzfähigkeit einzelner Kulturen zu beurteilen, muss die gesamte Produktionskette von der Saatguterzeugung über den Anbau auf dem Acker bis zum fertigen Produkt im Verkaufsregal beurteilt werden. Raps ist nicht koexistenzfähig und darf zum Anbau nicht zugelassen werden.
- Koexistenz braucht Kontrolle. Um sicherzustellen, dass Gentech-Landwirte Koexistenzmaßnahmen durchführen, und um ihre Wirksamkeit zu überprüfen, bedarf es Kontrollmechanismen durch die Mitgliedsstaaten. Verstöße müssen durch Sanktionen geahndet werden, z. B. durch hohe Geldstrafen.
- Koexistenz setzt ein Reinheitsgebot für Saatgut voraus. Saatgut muss frei von gentechnischen Verunreinigungen bleiben. Für gentechnisch verunreinigtes Saatgut müssen strenge Kennzeichnungsvorschriften gelten, die sich an der technischen Nachweisgrenze orientieren.
- Die Regionen der EU müssen entscheiden, ob auf ihrem Territorium ein Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen stattfinden darf oder nicht. Nach EURecht entscheiden allein die EU-Kommission und der Ministerrat über die Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen, dabei entspricht das Zulassungsverfahren nichteinmal demokratischen Gepflogenheiten. Sind sie einmal genehmigt, ist ihr Anbau Euweit und ohne weitere Beschränkungen möglich. Dagegen regt sich in der Regionen der EU ein breiter Widerstand: In 15 von 25 Mitgliedsstaaten gibt es eine Bewegung für gentechnikfreie Regionen, allen voran Italien, Griechenland, Österreich und Polen. Gentechnikfreie Regionen sind bisher rechtlich nicht geschützt. Wenn Counties, Bundesländer, Woiwodschaften oder Departements sich für gentechnikfrei erklären, handelt es sich dabei allein um politische Willensbekundungen ohne rechtliche Absicherung. Damit sich das ändert, müssen politische Einheiten wie Kommunen, Gemeinden und Bundesländern das Recht erhalten, ihr Gebiet zur gentechnikfreien Region zu erklären.
Link:
>> www.global2000.at
Download:
>> EU-Koexistenzbericht
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