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10. September 2004, 18h 37
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In einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme stufte die Europäische Lebensmittelbehörde EFSA das in Österreich geltende Verbot dreier gentechnisch veränderter Maissorten auch nach Vorlage neuer Dokumente als wissenschaftlich nicht begründet ein.
Der Hintergrund: Österreich hat sich in der Vergangenheit in drei Fällen auf den Artikel 16 – die sogenannte „Schutzklausel“ – der „alten“ Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG berufen.
Demnach kann ein EU-Mitgliedstaat den Einsatz bzw. Verkauf eines nach dieser Richtlinie in der EU zugelassenen GVO in seinem Gebiet vorübergehend einschränken oder verbieten, wenn er berechtigten Grund zur Annahme hat, dass der GVO eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Das betreffende EU-Land muss dabei die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von diesem Verbot informieren.
Österreich machte diese Schutzklausel für die gentechnisch veränderten Maissorten Bt176, MON 810 und T25 geltend. Die jeweiligen Begründungen für die Verbote wurden von wissenschaftlichen Komitees der Europäischen Komission geprüft, die aber in keinem Fall Anlass für eine Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens sahen.
Im Februar 2004 sandte Österreich zusätzliches Material nach Brüssel, diesmal auf Basis des Artikels 23 der „neuen“ Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, welche die nicht mehr rechtskräftige Richtlinie 90/220/EWG ersetzt. In der Folge forderte die Kommission eine Stellungnahme der Europäischen Lebensmittelbehörde (European Food Safety Authority, EFSA) an. In ihrer Ende Juli veröffentlichten Erklärung vertritt aber auch die EFSA den Standpunkt, dass die österreichischen Verbote nicht gerechtfertigt seien. Die zusätzlichen Unterlagen aus Österreich würden demnach keine neuen wissenschaftliche Belege für die Gefährlichkeit der betreffenden Maissorten enthalten, weder für die menschliche Gesundheit noch für die Umwelt.
Die Entscheidung der EFSA kommt nicht überraschend. Bereits im Juli 2003 hatte die EFSA eine Anfrage der Europäischen Kommission bezüglich des Oberösterreichischen Gentechnik-Verbotsgesetzes mit den selben Argumenten ablehnend beschieden. Auch im Fall von Griechenland, das für die gentechnisch veränderte Rapssorte Topas 19/2 die Schutzklausel in Anspruch nahm, vertrat die EFSA diese Position. (ne)
Infos:
>> Stellungnahme der EFSA (pdf-Datei, 243 KB)
>> Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais der Fa. Ciba-Geigy Ltd. in Österreich
>> Verbot des Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Mais Zea mays L., Linie MON 810, in Österreich
>> Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais, Zea mays L., T25 in Österreich
Link:
>> European Food Safety Authority
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