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Gentechnik in Lebensmitteln – so wird nun gekennzeichnet

18. November 2004, 15h 17

In November 2003 sind zwei neue EU-Verordnungen zur Zulassung und Kennzeichnung gentechnisch veränderter Futter- und Lebensmitttel in Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist für diese Bestimmungen endete am 18. April. Ab diesem Datum gelten die neuen Vorschriften zur Gentechnik-Kennzeichnung.

Wie wird gekennzeichnet?
Für den Kennzeichnungstext sind verschiedene Formulierungen möglich:

- „genetisch verändert“
- „aus gentechnisch verändertem ... hergestellt“
- „enthält genetisch veränderten ...“

Dieser Text muss bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste stehen. Bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste ist der Kennzeichnungstext deutlich auf dem Etikett anzubringen. Auch bei loser oder unverpackter Ware – etwa auf dem Markt - ist die Kennzeichnung vorgeschrieben. Hier muss beispielsweise ein Schild direkt an der Auslage auf die gentechnische Veränderung hinweisen.

Was muss gekennzeichnet werden?
Bei Lebensmitteln gelten folgende Kennzeichnungspflichten:
A. Kennzeichnungspflichtig sind alle Lebensmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt sind, gleich ob die gentechnische Veränderung nachweisbar ist oder nicht.
Beispiele:
-Öl aus gentechnisch verändertem Raps oder aus Gentech-Soja
-Lecithin aus gentechnisch veränderten Sojabohnen
-Stärke bzw. Traubenzucker und Glukosesirup aus gentechnisch verändertem Mais

B. Alle Lebensmittel, die selbst ein gentechnisch veränderter Organismus sind, müssen gekennzeichnet werden.
Beispiele:
-Gemüsemais
-Kartoffeln
-gentechnisch veränderte Tomaten mit längerer Haltbarkeit

C. Ebenfalls kennzeichnungspflichtig sind alle Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten.
Beispiele:
-Bier mit gentechnisch veränderter Hefe
-Joghurt mit gentechnisch veränderten Milchsäurebakterien

Schwellenwert
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten sind bis zu einem GVO-Anteil von 0,9% kennzeichnungsfrei, wenn die Beimischungen zufällig in das Produkt gelangt sind bzw. technisch nicht zu vermeiden sind. Dazu muss der betroffene Hersteller nachweisen, dass er geeignete Schritte unternommen hat, um das Vorhandensein von GVO-Anteilen zu vermeiden. Außerdem muss das gentechnisch veränderte Material in der EU zugelassen sein.

Was ist nicht kennzeichnungspflichtig?
Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die mit gentechnisch verändertem Futtermitteln gefüttert wurden, unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht.
Nicht kennzeichnungspflichtig sind unter anderem technische Hilfsstoffe wie Enzyme, auch wenn diese Stoffe mit Hilfe gentechnisch veränderter Organismen hergestellt wurden. Das gilt zum Beispiel für das Enzym Chymosin, das bei der Käseproduktion eingesetzt wird.

Info:

>> Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel


>> Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG.

>> Vom Feld bis zum Teller." Kennzeichnungsleitfaden des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (pdf-Datei, 848 KB)

>> Kennzeichnungsleitfaden auf www.transgen.de

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